Aktuelles


April 2018

Voraussetzungen für die Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben?

 

Das Gesetz sieht vor, dass die während der Dauer der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche (Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen von Wohneigentum) aus der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) hälftig unter den Ehegatten geteilt werden.

 

 

 

Ist es nun möglich von diesem Grundsatz abzuweichen?

 

 

 

In einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen können die Ehegatten von einer hälftigen Teilung abweichen oder gar auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. Diese Voraussetzung muss das Gericht prüfen. Ein Verzicht kommt laut dem Bundesgericht gegebenenfalls in Frage, wenn die Ehe nur sehr kurz gedauert hat und daraus keine Kinder entstanden sind (BGE 5D_148/2017).

 

 

 

 

 

Es muss stets der Einzelfall geprüft werden: Eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge muss gewährleistet bleiben.

 

 

 

WKlaw unterstützt sie gerne bei der Ausarbeitung einer Scheidungskonvention und den damit verbundenen rechtlichen Fragen.

 

 

Fabienne Murmann

 


März 2018

Verpflichtung der Mutter, mit ihren Kindern bei der Trennung im nahmen Umfeld des Vaters Wohnsitz zu nehmen?

 

Kann eine Mutter während der Trennung gerichtlich angehalten werden, sich bspw. mit ihren Kindern in einer maximalen Entfernung von 1.5 Stunden vom Wohnort des Vaters niederzulassen? Dieser Frage ist das Bundesgericht in einem neuen Entscheid nachgegangen, welcher zur amtlichen Publikation vorgesehen ist (BGer 5A_47/2017).

 

 

Es kann beispielweise eine Weisung an die Kindsmutter ausgesprochen werden, dass der Wohnsitz ins Umfeld des Vaters zu verlegen ist. Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen einer solchen Weisung an die Kindsmutter aber nicht erfüllt: Der Kindsvater hat zwar eingewendet, dass er nur deutsch spreche und dass mit dem Wegzug seiner zweisprachigen Kinder von der Deutschweiz ins Tessin eine weitere sprachliche und physische Entfremdung drohe. Das Bundesgericht schützte im vorliegenden Fall aber den Wegzug der Mutter vom Kanton Aargau in den Kanton Tessin. Es bestehe keine Gefahr für die Kinder und das Kindeswohl sei nicht beeinträchtigt.

 

 

Es muss stets der Einzelfall geprüft werden: Das Kindeswohl ist aber entscheidend. WKlaw unterstützt sie gerne bei der Beantwortung dieser Fragen.

 

 

Stefan Diezig

 


Februar 2018

 

Hausarrest für Sträflinge?

 

Seit dem 1. Januar 2018 können Verurteilte ihre Strafe auf Gesuch hin mittels elek-tronischer Überwachung ausserhalb einer Strafanstalt vollziehen.

 

Damit Sie sich ein Bild machen können, welche Verurteilte tatsächlich von dieser Art der Strafvollzugsform «profitieren» könnten, werden nachfolgend die Voraussetzungen wiedergegeben:

  • Gesuch des Verurteilten;
  • Freiheitstrafe (oder Ersatzfreiheitsstrafe) von 20 Tagen bis 12 Monate;
  • Keine Fluchtgefahr oder Gefahr weiterer Straftaten;
  •  Der Verurteilte verfügt über eine dauerhafte Unterkunft;
  •  Der Verurteilte geht einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mind. 20 Stunden pro Woche nach;
  • Die mit dem Verurteilen in derselben Wohnung lebenden Erwachsenen stimmen zu;
  • Der Verurteilte muss dem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmen.

Ob sich diese Art der Vollzugsform bewährt, wird sich in den kommenden Monaten zeigen. Die Kantone, welche am Pilotprojekt teilgenommen haben, namentlich Bern, Basel-Land, Basel-Stadt, Genf, Solothurn, Tessin und Waadt, haben ein durchwegs positives Fazit gezogen.

 

Für weitere Informationen im Zusammenhang mit den neuen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit und elektronische Überwachung) können Sie sich an WKlaw wenden.

 

Fabian Williner

 



Januar 2018

 

IVHB beendet Regelungswirrwarr

 

Das Baurecht ist in der Schweiz kantonal bzw. kommunal geregelt. Es finden sich über 140'000 Gesetzes- und Verordnungs-artikel im Planungs- und Bauwesen. So wird zum Beispiel die Gebäudehöhe 26-mal unterschiedlich definiert.

 

Um diesem Regelungswirrwarr ein Ende zu setzen lancierte die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-konferenz (BPUK) 2005 die IVHB. In Kraft getreten ist diese anlässlich der Gründungsversammlung vom 26. November 2010. Für den Vollzug der IVHB ist das „Interkantonale Organ über die Harmonisierung der Baubegriffe“ (IOHB) verantwortlich. Das IOHB besteht aus den Mitgliedern der Schweizerischen Bau- und Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind (siehe Art. 3 IVHB).

 

Das Konkordat definiert 30 formelle Baubegriffe wie beispielsweise das massgebende Terrain oder die Höhenbegriffe.

 

WKlaw berät und begleitet Sie bei Ihren Bauprojekten sowie Gemeinden bei der Anpassung des allgemeinen Nutzungs-plans an die neuen Begriffe und Messweisen der IVHB. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

 

Behalten Sie den Überblick! Hier finden Sie die wichtigsten Dokumente im Zusammenhang mit der IVHB.

 

Marc Wyssen